Grundphase
Rechtsgrundlage: §§ 6 Abs. 2, 8 ff. SPO
In der Grundphase soll an das Studium des Rechts mit seiner geschichtlichen, philosophischen und gesellschaftlichen Grundlage herangeführt und in die Pflichtfächer eingeführt werden. Der Erfolgskontrolle dienen Abschlussklausuren in den Pflichtfächern und die Zwischenprüfung.Die Grundphase ist abgeschlossen, wenn im Zivilrecht mindestens drei, im Strafrecht mindestens zwei, im Öffentlichen Recht mindestens zwei Leistungsnachweise in Form von Abschlussklausuren, die Klausur "Bausteine des Rechts" sowie eine Hausarbeit nach § 9 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 5 SPO in einem Rechtsgebiet nach Wahl bestanden wurden.
Zeitlich in der Grundphase angesiedelt ist die Zwischenprüfung. Insofern ist zu unterscheiden zwischen Abschlussklausuren und Zwischenprüfungsklausuren:
Abschlussklausuren
Die Abschlussklausuren werden jeweils am Ende des Semesters gestellt. Um an den Abschlussklausuren teilnehmen zu können ist eine vorherige Anmeldung über cmlife erforderlich. Die An- und Abmeldung ist bis eine Woche vor dem Klausurtermin möglich. "Kombinierter Leistungsnachweis" bedeutet, dass es sich hierbei um den Stoff aus zwei verschiedenen Vorlesungen handelt, der in einer Klausur abgeprüft wird.
- Angebotene Abschlussklausuren - Studienbeginn im Wintersemester (§ 9 Abs. 1 SPO)Einklappen
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Zivilrecht:
- Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Allgemeines Schuldrecht und Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse (kombinierter Leistungsnachweis)
- Sachenrecht
- Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse
- Handelsrecht und Grundlagen des Gesellschaftsrechts (kombinierter Leistungsnachweis)
- Arbeitsrecht
Strafrecht:
- Grundkurs Strafrecht I (Allgemeiner Teil)
- Grundkurs Strafrecht II (Vertiefung des Allgemeinen Teils und Delikte gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte)
- Grundkurs Strafrecht III (Eigentums- und Vermögensdelikte)
Öffentliches Recht:
- Staatsorganisationsrecht
- Grundrechte
- Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht (kombinierter Leistungsnachweis)
- Besonderes Verwaltungsrecht
Schließlich ist zum Abschluss der Grundphase und damit zur Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene neben der jeweils erforderlichen Anzahl an bestandenen Abschlussklausuren in den Fachsäulen (drei im Zivilrecht, zwei im Strafrecht sowie zwei im Öffentlichen Recht) ein Leistungsnachweis aus der Vorlesung "Bausteine des Rechts" sowie das Bestehen einer Abschlusshausarbeit erforderlich.
- Angebotene Abschlussklausuren - Studienbeginn im Sommersemester (§ 10 Abs. 1 SPO)Einklappen
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Zivilrecht:
- Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse
- Allgemeines Schuldrecht und Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse (kombinierter Leistungsnachweis)
- Handelsrecht und Grundlagen des Gesellschaftsrechts (kombinierter Leistungsnachweis)
- Arbeitsrecht
- Sachenrecht
Strafrecht:
- Grundkurs Strafrecht I (Allgemeiner Teil)
- Grundkurs Strafrecht II (Vertiefung des Allgemeinen Teils und Delikte gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte)
- Grundkurs Strafrecht III (Eigentums- und Vermögensdelikte)
Öffentliches Recht:
- Grundrechte
- Staatsorganisationsrecht
- Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht (kombinierter Leistungsnachweis)
- Besonderes Verwaltungsrecht
Schließlich ist zum Abschluss der Grundphase und damit zur Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene neben der jeweils erforderlichen Anzahl an bestandenen Abschlussklausuren in den Fachsäulen (drei im Zivilrecht, zwei im Strafrecht sowie zwei im Öffentlichen Recht) ein Leistungsnachweis aus der Vorlesung "Bausteine des Rechts" sowie das Bestehen einer Abschlusshausarbeit erforderlich.
- Muss ich die Abschlussklausuren alle bestehen?Einklappen
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Nein, es genügt, wenn Sie im Zivilrecht drei, im Strafrecht zwei und im Öffentlichen Recht ebenfalls zwei der genannten Klausuren bestehen. Welche der Klausuren Sie im Rahmen des Abschlussklausurensystems bestehen, ist ohne Belang, solange Sie am Ende insgesamt auf die erforderliche Zahl von bestandenen Abschlussklausuren kommen.
Bitte beachten Sie: Zu den drei, zwei und zwei Klausuren in den drei Fachbereichen zählen auch die Klausuren, die Sie im Rahmen der Zwischenprüfung als Zwischenprüfungsklausur ablegen, §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 4 SPO (zur Zwischenprüfung siehe unten). Jedoch ist es grundsätzlich ausgeschlossen, eine als Zwischenprüfung bestandene Klausur ein zweites Mal als Abschlussklausur zu schreiben (oder umgekehrt).
- Muss ich mich zu den Abschlussklausuren anmelden?Einklappen
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Ja, zur Teilnahme an den Abschlussklausuren ist eine entsprechende Anmeldung notwendig. Diese erfolgt über das Prüfungsverwaltungssystem cmlife und ist bis eine Woche vor dem Termin der Klausur möglich.
- Was ist, wenn ich mehr als einmal pro Fach durchfalle?Einklappen
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In diesem Fall müssen Sie die Klausuren so oft wiederholen, bis Sie die erforderliche Mindestanzahl pro Fachsäule bestanden haben. Abschlussklausuren können Sie grundsätzlich beliebig oft wiederholen. Als Wiederholungsmöglichkeiten stehen hierfür allerdings nur diejenigen Abschlussklausuren zur Auswahl, die mit Ihrem Studienbeginn korrelieren (d. h. entweder die in § 9 SPO oder die in § 10 SPO genannten Klausuren).
- Kann ich an Abschlussklausuren teilnehmen, die für ein höheres Fachsemester vorgesehen sind?Einklappen
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Nein, Sie können immer nur an den Klausuren teilnehmen, die für Ihr eigenes oder ein niedrigeres Fachsemester vorgesehen sind.
Beispiel: Sie können als Studienbeginner im Wintersemester in Ihrem zweiten Fachsemester zwar "Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches" schreiben, weil die Veranstaltung in jedem Semester immer für das 1. Fachsemester angeboten wird, nicht jedoch "Handelsrecht und Grundlagen des Gesellschaftsrechts", da dies erst für das 4. Fachsemester auf Ihrem Studienplan steht.
- Was passiert, wenn ich krank werde?Einklappen
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Wenn Sie zu einer Abschlussklausur prüfungsunfähig erkranken, hat dies für die Prüfung keine weiteren Folgen. Sie nehmen nötigenfalls ein Semester bzw. ein Jahr später einfach erneut an der einer Abschlussklausur teil. Ein ärztliches Attest müssen Sie grds. nicht vorlegen, denn die Wiederholung von Abschlussklausuren unterliegt keiner Beschränkung. Es gibt auch außerhalb des zweisemestrigen Turnus keine Wiederholungstermine, auch nicht für nachweislich erkrankte Studierende. Soll eine Erkrankung im Transcript/Leistungsübersicht dargestellt werden, müssen Sie jedoch dem Prüfungsamt gegenüber nachweisen, dass Sie prüfungsunfähig erkrankt sind (idR durch Attest).
Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist ein Verfahren, das der Feststellung dienen soll, ob Sie sich innerhalb von maximal vier Semestern die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die für die Fortsetzung des Jurastudiums erforderlich sind. Die Zwischenprüfung ist kein Prüfungstermin, sondern sie besteht aus insgesamt vier Klausuren, die studienbegleitend über mehrere Semester hindurch geschrieben und bestanden werden müssen. Sie müssen demnach insgesamt vier Klausuren bestehen: Eine Klausur in jeder der drei Fachsäulen (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht) sowie eine Klausur in einem von Ihnen zu wählenden Grundlagenfach. Je nach Studienbeginn sind die in den jeweiligen Fachsäulen zu schreibenden Klausuren festgelegt:
- Zur Zwischenprüfung schreibbare Klausuren - Studienbeginn im Wintersemester (§ 9 Abs. 4 SPO)Einklappen
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Zivilrecht:
- Allgemeines Schuldrecht und Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse (kombinierter Leistungsnachweis) oder
- Sachenrecht
Strafrecht:
- Grundkurs Strafrecht II (Vertiefung des Allgemeinen Teils und Delikte gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte) oder
- Grundkurs Strafrecht III (Eigentums- und Vermögensdelikte)
* Achtung! Sommersemesterbeginner 2024 schreiben den Erstversuch der Zwischenprüfung im Strafrecht (Grundkurs Strafrecht II) im 3. Fachsemester, also im Sommersemester 2025.
Öffentliches Recht:
- Grundrechte
- Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht (kombinierter Leistungsnachweis)
Grundlagenfach (eine Klausur nach Wahl):
- Rechtsgeschichte
- Rechtsphilosophie
- Verfassungsgeschichte
- Rechtsvergleichung (Comparative Law)
- Allgemeine Staatslehre
- wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen des Rechts
Diejenigen Klausuren in den Fachsäulen, die Sie nicht als Zwischenprüfungsklausuren schreiben, können Sie als Abschlussklausuren schreiben.
- Zur Zwischenprüfung schreibbare Klausuren - Studienbeginn im Sommersemester (§ 10 Abs. 4 SPO)Einklappen
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Zivilrecht:
- Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse oder
- Allgemeines Schuldrecht und Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse (kombinierter Leistungsnachweis)
Strafrecht:
- Grundkurs Strafrecht II (Vertiefung des allgemeinen Teils und Delikte gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte) oder
- Grundkurs Strafrecht III (Eigentums- und Vermögensdelikte)
* Achtung! Sommersemesterbeginner 2024 schreiben den Erstversuch der Zwischenprüfung im Strafrecht (Grundkurs Strafrecht II) im 3. Fachsemester, also im Sommersemester 2025.
Öffentliches Recht:
- Staatsorganisationsrecht oder
- Besonderes Verwaltungsrecht
Grundlagenfach (eine Klausur nach Wahl):
- Rechtsgeschichte
- Rechtsphilosophie
- Verfassungsgeschichte
- Rechtsvergleichung (Comparative Law)
- Allgemeine Staatslehre
- wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen des Rechts
Diejenigen Klausuren in den Fachsäulen, die Sie nicht als Zwischenprüfungsklausuren schreiben, können Sie als Abschlussklausuren schreiben.
- Muss ich mich zur Zwischenprüfungsklausur anmelden?Einklappen
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Zu den Zwischenprüfungsklausuren in den Hauptfächern (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht) erfolgt die Anmeldung von Amts wegen im zweiten Fachsemester. Anders ist dies bei der Zwischenprüfungsklausur im Grundlagenfach. Hier ist eine Anmeldung im ersten oder spätestens im zweiten Fachsemester über cmlife Ihrerseits zwingend erforderlich. Die Pflicht zur Anmeldung besteht auch bei eventuellen Wiederholungsversuchen. Ende der Anmeldefrist ist eine Woche vor dem jeweiligen Klausurtermin. Nachträgliche Anmeldungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (vgl. § 34 Abs. 3 SPO).
- Was ist, wenn ich eine Zwischenprüfungsklausur nicht bestehe?Einklappen
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Wenn Sie eine Zwischenprüfungsklausur nicht bestehen, können Sie diese insgesamt zweimal wiederholen. Fehlversuche in Zwischenprüfungen an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet.
Jede Wiederholungsklausur müssen Sie in dem Semester schreiben, das auf das vorausgegangene Nichtbestehen unmittelbar nachfolgt. Die erste Wiederholungsprüfung muss mit der im jeweiligen Hauptfach unmittelbar nachfolgend angebotenen Zwischenprüfungsklausur abgelegt werden.
Beispiel für Studienanfänger im Wintersemester: Sie beginnen Ihr Studium zum Wintersemester und fallen im zweiten Semester im Öffentlichen Recht durch die Klausur „Grundrechte“. Im darauf folgenden Semester gibt es im Hauptfach Öffentliches Recht keine Vorlesung „Grundrechte“. Für Drittsemester wird nur die Vorlesung „Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht“ angeboten. Sie müssen also im folgenden Semester im Öffentlichen Recht die Klausur „Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht“ als Zwischenprüfung mitschreiben. Die Möglichkeit „Staatsorganisationsrecht“ als Zwischenprüfung zu schreiben, besteht für Sie als Studienanfänger zum Wintersemester nicht (vgl. § 9 Abs. 4 SPO).
Beispiel für Studienanfänger im Sommersemester: Sie beginnen Ihr Studium zum Sommersemester und fallen im zweiten Semester im Zivilrecht durch die Klausur "Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse". Im darauf folgenden Semester müssen Sie in diesem Fall dann im Zivilrecht die Klausur "Allgemeines Schuldrecht und Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse" als Wiederholungsklausur im Rahmen der Zwischenprüfung schreiben. Die Möglichkeit, die Klausur "Sachenrecht" als Zwischenprüfungsklausur zu schreiben, besteht für sie nicht, da diese nur für Studienanfänger zum Wintersemester angeboten wird (vgl. § 10 Abs. 4 SPO).
Wenn Sie auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestehen, müssen Sie die in dem unmittelbar auf das Semester der ersten Wiederholungsprüfung folgenden Semester die Zwischenprüfungsklausur der Ausgangs nicht bestandenen Pflichtvorlesung als zweite Wiederholungsprüfung ablegen. Sie schreiben also genau diejenige Klausur nochmals, welche Sie beim Erstversuch im Rahmen der Zwischenprüfung nicht bestanden haben. (Demnach entsprechend der obigen Beispiele als Studienanfänger im Wintersemester z.B. im Öffentlichen Recht wieder "Grundrechte" und als Studienanfänger im Sommersemester z.B. im Zivilrecht wieder "Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse".)
Im Fall des Nichtbestehens müssen Sie auch im Grundlagenfach den Wiederholungsversuch jeweils im unmittelbar darauf folgenden Semester unternehmen. Das Grundlagenfach können Sie sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Wiederholungsprüfung wechseln und zwischen den angebotenen Fächern frei wählen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich zu den jeweiligen Zwischenprüfungsklausuren im Grundlagenfach jeweils selbständig anmelden müssen!
- Was passiert, wenn ich krank werde?Einklappen
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Bei Zwischenprüfungsklausuren müssen Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt die Klausur ablegen, daher können Sie hier nicht einfach abwesend bleiben. Wenn Sie prüfungsunfähig sind, müssen Sie sich mit ärztlichem Attest noch vor dem Klausurtermin oder jedenfalls am Tag der Klausur beim Prüfungsamt Jura abmelden. Ein Fernbleiben führt ansonsten zum Nichtbestehen der Klausur. Bitte vergleichen Sie zu den Anforderungen des Prüfungsamt an solche Atteste folgenden Link. Eine Teilnahme an der Klausur, obwohl Sie krank sind, ist theoretisch möglich, aber natürlich nicht zu empfehlen, denn die Möglichkeit, die Klausur einfach mitzuschreiben und sich hinterher, nachdem das Ergebnis der Klausur womöglich negativ ausgefallen ist, auf eine Krankheit zu berufen, besteht nicht. Wenn Sie antreten, wird die Klausur auch gewertet.
Bitte beachten Sie in Bezug auf die Zwischenprüfung auch unbedingt die Hinweise des Prüfungsamts, welche Sie hier finden.
Aufbewahrungsfristen von Prüfungen
Bitte beachten Sie, dass künftig Abschlussklausuren, Abschlusshausarbeiten, Klausuren und Hausarbeiten der Übungen für Fortgeschrittene und einfache Seminararbeiten, sofern es sich jeweils nicht gleichzeitig um Modulklausuren oder Bachelorarbeiten der juristischen Bachelorstudiengänge handelt, lediglich für 14 Monate an den Lehrstühlen aufbewahrt werden. Bitte bemühen Sie sich daher um eine zeitnahe Abholung an den Lehrstühlen.